Mit einer aktuellen Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu unzulässigen Spekulationsangeboten und zur unzulässigen Mischkalkulation fort. Die Entscheidung ist im Rahmen eines Schadensersatzprozesses ergangen, dem die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A 2009 zugrunde lag. Der Auftraggeber hatte das günstigste Angebot ausgeschlossen und den Zuschlag auf das zweitplatzierte Angebot erteilt, weil bestimmte Preispositionen des erstplatzierten Angebots auffällig niedrig, andere hingegen auffällig hoch seien. Die Klage des übergangenen Bieters auf Schadensersatz hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.
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