Die strengen Vorgaben des Baunutzungsplans von Berlin von 1958/1960 hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung führen immer wieder zu Konflikten. Der Baunutzungsplan von 1958/1960 enthält u. a. hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschoßflächenzahl (GFZ) und der überbaubaren Grundstücksfläche Festsetzungen, die in weiten Teilen Berlins nicht der städtebaulichen Realität entsprechen. Die Bezirksämter behelfen sich teilweise mit einer großzügigen Praxis bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, die allerdings möglicherweise nicht immer mit dem geltenden Baurecht in Einklang steht (dazu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Dezember 2013, OVG 10 N 90.10). Daß dem Nachbarn auch gegen rechtswidrige Ausnahmen und Befreiungen nur sehr begrenzte Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg. „OVG Berlin-Brandenburg zu den Abwehrrechten des Nachbarn bei einer Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung“ weiterlesen