Seit 2017 besteht eine Pflicht zur Mitteilung von Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Diese Meldepflicht, die sich aus den §§ 20 f. GwG ergibt, trifft juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH) ebenso wie eingetragene Personengesellschaften, Trusts und bestimmte weitere Rechtsgestaltungen. Wird eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgenommen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 56 GwG dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. „Bußgeld wegen unterlassener Mitteilung an das Transparenzregister: Wann liegt Leichtfertigkeit vor?“ weiterlesen