Die Gemeinde Übach-Palenberg beabsichtigte die Neuvergabe einer Konzession zur Versorgung des Gemeindegebiets mit Trinkwasser. Nachdem eine ursprünglich beabsichtigte In-house-Vergabe gescheitert war, initiierte die Gemeinde ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren, an dem sich alle an der Konzession interessierten Unternehmen beteiligen konnten. Als Zuschlagskriterium gab die Gemeinde u. a. die Trinkwasserqualität vor. „LG Köln zu den Transparenzanforderungen bei der Vergabe von Wasserkonzessionen“ weiterlesen
VG Wiesbaden: Rechtliche Bedenken gegen das Verfahren zur Vergabe von Sportwettenkonzessionen
In dem Dauerstreit um die Vergabe von Sportwettenkonzessionen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit mehreren Eilbeschlüssen vom 16. April 2015 und vom 5. Mai 2015 die beabsichtigte Konzessionsvergabe vorläufig gestoppt. Grundlage des Vergabeverfahrens ist die sogenannte Experimentierklausel in § 10a des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), nach der befristet für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Juli 2012 bis zu 20 Sportwettenkonzessionen an private Anbieter vergeben werden können. Das staatliche Glücksspielmonopol (§ 10 GlüStV) wird insoweit gelockert, um eine bessere Erreichung der Ziele des Glückspielstaatsvertrages zu erproben (§ 10a Abs. 1 GlüStV). Seit Beginn des Vergabeverfahrens hatten sich bereits mehrere Verwaltungsgerichte mit verschiedenen Beanstandungen der an einer Konzession interessierten Bewerber auseinandergesetzt (u. a. VG Wiesbaden, Beschl. v. 13. September 2012, 5 L 1081/12 WI; VG Berlin, Urt. v. 23. Mai 2014, 23 K 512.12; VG München, Beschl. v. 18.03.2015, Az.: M 16 E 14.4518). Mit den jetzt ergangenen Eilbeschlüssen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem für die Konzessionsvergabe bundesweit zuständigen Land Hessen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Konzessionserteilung untersagt. Das Gericht beanstandet insbesondere die mangelnde Transparenz des Vergabeverfahrens, in dem weder die an die Angebote gestellten Mindestanforderungen noch die Bewertungsmatrix hinreichend bekannt gemacht worden seien. Zudem sei der Ablauf des Verfahrens selbst nicht mit der gebotenen Transparenz und Eindeutigkeit vorab festgelegt worden, so dass den Bewerbern nicht klar sei, bis wann welche Nachweise beigebracht werden mussten und innerhalb welches Zeitraums mit einer Konzessionserteilung zu rechnen sei. Hinzu trete, daß die Entscheidungsfindung im sogenannten Glücksspielkollegium, einem länderübergreifenden Ausschuß (§ 9a Abs. 5 bis 8 GlüStV), insbesondere mangels hinreichender Begründung fehlerhaft sei; zudem könne ein einzelnes Land wohl nicht an die Entscheidungen eines länderübergreifenden Gremiums gebunden werden, das seine Beschlüsse auch gegen den Willen des betroffenen Landes fassen könne. Auch konzeptionelle Mängel des Verfahrens beanstandete das Gericht.
Die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts sind insbesondere unter dem Blickwinkel der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren im vergaberechtlich nicht geregelten Bereich aufschlußreich. Die Vergabe von Glücksspielkonzessionen unterfällt nicht dem Kartellvergaberecht. Die rechtlichen Anforderungen an das Vergabeverfahren ergeben sich vielmehr im wesentlichen aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der die zuständige Behörde zur Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens verpflichtet (§ 4b Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Hinzu treten der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV (dazu grundlegend EuGH, Urt. v. 6. November 2003, Rs. C-243/01, Gambelli). Trotz dieses unterschiedlichen Rechtsrahmens gleichen sich jedoch die inhaltlichen Anforderungen eines verwaltungsrechtlich geprägten Auswahlverfahrens (dazu auch Hess. VGH, Beschl. v. 23. Juli 2012, 8 B 2244/11) und eines Vergabeverfahrens im eigentlichen Sinne in vielem. Namentlich die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung können letztlich verfahrensartübergreifend konkretisiert werden, so daß es naheliegt, in Verwaltungsverfahren der hiesigen Art auf vergaberechtliche Erkenntnisse zurückzugreifen. Weitere Rechtsprechung insbesondere der Beschwerdeinstanz bleibt abzuwarten.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 16. April 2015, 5 L 1558/14.WI; Beschl. v. 5. Mai 2015, 5 L 1453/14.WI.