§ 34 Abs. 1 BauGB regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Maßgeblich hierfür ist im Wesentlichen, daß sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wie die Eigenart der näheren Umgebung mit Blick auf die an die Bauweise des Vorhabens zu stellenden Anforderungen zu bestimmen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Beschluss konkretisiert. „OVG Berlin-Brandenburg zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB“ weiterlesen