Der Besteller beauftragte einen Werkunternehmer mit der Erneuerung der Fassaden an zwei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Vertragsparteien vereinbarten dabei die Verwendung eines bestimmten Mörtels und eines besonderen Anstrichsystems. Nach Ausführung der Arbeiten verweigerte der Besteller die Abnahme und machte geltend, es seien bei dem Anstrich die falschen Farben verwandt worden. Die Einholung eines Gutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren bestätigte dies. Daraufhin erhob der Erbe des Bestellers Klage und machte Mängelbeseitigungskosten geltend. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Landshut und dem Oberlandesgericht München mit seinem Begehren Erfolg gehabt hatte, hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht München zurück. „Werkvertrag: Mängelrechte des Bestellers entstehen grundsätzlich erst ab Abnahme“ weiterlesen