Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasst sich in einem Beschluss mit Fragen der Nutzung der E-Vergabe. Die Entscheidung betrifft ein Vergabeverfahren nach den Bestimmungen der SektVO zur Beschaffung von Seilfahrwinden und Bühnenwinden für die Verfüllung eines Schachts im Bergbau. Ein Bieter im Vergabeverfahren hatte ein Angebot über die elektronische Vergabeplattform abgegeben, das jedoch den Auftraggeber nicht vollständig erreichte. Es fehlte das Preisblatt. Dieses hatte der Auftraggeber jedoch gefordert. Der Grund für die fehlende Übermittlung des Preisblatts war unklar; der Bieter berief sich auf technische Schwierigkeiten bei der Bedienung der elektronischen Vergabeplattform.
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