Der Europäische Gerichtshof erörtert in einer aktuellen Entscheidung, in welchen Fällen öffentliche Auftraggeber verpflichtet (oder berechtigt) sind, Angaben im Leistungsverzeichnis eines Vergabeverfahrens mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
Die Entscheidung betraf ein Vergabeverfahren zur Vergabe von Bauleistungen für den Bau und die Erneuerung von Abwasserkanälen. Rechtsgrundlage der Vergabe war die Richtline 2014/24/EU. Der Auftraggeber gab in den Vergabeunterlagen an, dass die Verwendung von Rohren aus Steinzeug für die Systeme zur Ableitung von Abwasser und von Rohren aus Beton für die Systeme zur Ableitung von Regenwasser erforderlich seien. Andere Materialien wurden nur unter besonderen technischen Umständen gestattet. Ein Bieter wandte sich gegen diese Ausschreibung und machte geltend, es müsse auch möglich sein, Rohre aus Kunststoff anzubieten.
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