OVG Berlin-Brandenburg: Brandwände müssen auch bei einer nachträglichen Änderung bestehender Gebäude hergestellt werden

Die Bauordnungen der Länder sehen vor, dass Gebäudeaußenwände, die in räumlicher Nähe zu einem Nachbargrundstück errichtet werden, als Brandwand ausgeführt werden müssen. Das bedeutet insbesondere, daß diese Wände keine Öffnungen aufweisen dürfen. Im Land Brandenburg betrifft dies gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO u. a. Gebäude, die die in einem Abstand von nicht mehr als 2,50 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Sie müssen zum jeweiligen Nachbargrundstück hin mit einer Brandwand abschließen, wenn nicht ausnahmsweise sichergestellt ist, daß in einem Abstand von 5 m kein weiteres Gebäude errichtet werden darf. Daß diese Anforderungen nicht nur für Neubauten, sondern auch für die nachträgliche Änderung bestehender Gebäude gelten, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jetzt in einem Beschluß vom 17. Februar 2016 (OVG 10 N 22.14) klargestellt. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung v. a. dann, wenn – wie in dem nun entschiedenen Fall – ein Gebäude durch eine nachträgliche Grundstücksteilung den maßgeblichen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze nicht mehr wahrt. Der Eigentümer hatte nach vollzogener Teilung eine Baugenehmigung beantragt, mit der er die vorhandenen Öffnungen in der Wand, d. h. Fenster, Türen und Tore, umgestalten und erweitern wollte. Die Baugenehmigung blieb ihm versagt, und zwar zu Recht, wie sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) als auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg feststellten. Denn mit der Grundstücksteilung mußte die Außenwand des Gebäudes die Anforderungen an Brandwände wahren, was grundsätzlich jede Öffnung – und damit auch die Umgestaltung und Erweiterung vorhandener Öffnungen – ausschließt. Eine Ausnahme wäre zwar möglich gewesen, wenn künftige Gebäude zu der Außenwand einen Abstand von 5 m sicher eingehalten hätten. Eine dafür notwendige beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde war jedoch nach den gerichtlichen Feststellungen nicht mit einem entsprechenden Inhalt erteilt worden. Sie bezog sich nämlich nur auf die Übernahme von Abstandsflächen, ohne gleichzeitig sicher auszuschließen, daß in diesen Abstandsflächen weitere Gebäude errichtet würden. Dies genügte nicht, um das bestehende Gebäude von dem Erfordernis einer Brandwand zu befreien.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. Februar 2016, OVG 10 N 22.14

OVG Berlin-Brandenburg zur Baugenehmigungsfreiheit von Photovoltaikanlagen

Nach den Bauordnungen der Länder sind Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von dem Erfordernis einer Baugenehmigung freigestellt. Zumeist ist dies davon abhängig, ob die Solaranlage eigenständig oder lediglich als Teil eines bestehenden Gebäudes errichtet wird. Beispielsweise bestimmt § 55 Abs. 3 Nr. 10 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), daß Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Photovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m2 und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden, keiner Baugenehmigung bedürfen. Mit einem aktuellen Beschluß vom 16. Februar 2016 (OVG 10 N 22.13) hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gelegenheit, diese Voraussetzungen näher zu umreißen. Dem Verfahren lag ein Bauvorhaben zugrunde, bei dem der Bauherr die Metallkonstruktion eines ehemaligen und nicht mehr als solchen genutzten Gewächshauses als Unterbau einer neu zu errichtenden großflächigen Photovoltaikanlage nutzen wollte. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus als Vorinstanz, die das Oberverwaltungsgericht im Berufungszulassungsverfahren billigte, kann ein solches Vorhaben nicht von der Privilegierung von Solarenergieanlagen profitieren. Denn § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO verlangt, daß es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Anlage der technischen Gebäudeausrüstung handelt, die an Dach- oder Außenwandflächen eines bestehenden Angebots angebracht wird und die damit funktional von einem bestehenden Gebäude abhängig ist. Diese Voraussetzungen sah das Oberverwaltungsgericht nicht als gegeben an, da das ehemalige Gewächshaus keinen eigenen baulichen Nutzungszweck mehr hatte, sondern lediglich als Gerüst für die Anbringung der Photovoltaikanlage dienen sollte.

Zu beachten ist freilich, daß diese Maßgaben lediglich die Frage betreffen, ob die Errichtung einer Solaranlage für sich genommen einer Baugenehmigung bedarf. Nichts gesagt ist damit über die materiell-rechtlichen Anforderungen, die die Anlage erfüllen muß. Selbst wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, müssen Photovoltaikanlagen ebenso wie alle sonstigen baulichen Anlagen die im Einzelfall geltenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Hinzu kommt, daß die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dem Ziel, Strom gegen Vergütung in das öffentliche Netz einzuspeisen, als gewerbliche Nutzung anzusehen sein kann, die unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung des Grundstücks ihrerseits baugenehmigungspflichtig sein kann.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Februar 2016, 10 N 22.13