EuGH: Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote ist immer zu prüfen

Eine aktuelle Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) befasst sich mit den Anforderungen an die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote. Das Urteil betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, dem ein in Bulgarien durchgeführtes Verfahren zur Vergabe eines Auftrags zur Beschaffung eines Systems zur Ausstellung von Ausweisdokumenten zugrunde lag. Das Verfahren wurde auf de Grundlage der Richtlinie 2009/81/EG führt. In dem Verfahren wurden zwei Angebote abgegeben. Der Bieter, der nach der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers nicht zum Zuge kommen sollte, reichte einen Rechtsbehelf bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde ein. Nach Zurückweisung des Rechtsbehelfs und Einlegung einer Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht Bulgariens rief dieses den EuGH an. In seinem Vorabentscheidungsersuchen bezog sich das Gericht auf das anzuwendende innerstaatliche Recht, nach dem eine Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote immer dann vorzunehmen ist, wenn der Angebotspreis des erstplatzierten Angebots mehr als 20 % günstiger ist als der Mittelwert der übrigen Angebote. Dies setzt die Existenz mindestens dreier Angebote voraus. Das vorlegende Gericht wollte daher vom EuGH sinngemäß wissen, ob der öffentliche Auftraggeber stets das Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote prüfen müsse und dies auch dann gelte, wenn nur zwei Angebote eingegangen seien. Auch bat das vorlegende Gericht um Klärung, ob die Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Vorliegens eines ungewöhnlich niedrigen Angebots der gerichtlichen Überprüfung im Nachprüfungsverfahren unterliege. „EuGH: Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote ist immer zu prüfen“ weiterlesen

EuGH: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gilt auch im Vergabeverfahren

Eine aktuelle Entscheidung des EuGH befasst sich mit der Bedeutung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Vergabeverfahren. Gegenstand der Entscheidung ist ein Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Kassationshofs, dem ein Vergabeverfahren der Gesundheitsbehörde der Region Valle d’Aosta zugrunde lag. Ein Bieter im Vergabeverfahren, dem der Zuschlag nicht erteilt werden sollte, wandte sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen seinen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die Klage erfolglos, da das Gericht sowohl den Ausschluss als auch die Zuschlagsentscheidung in der Sache für rechtmäßig erachtete. Im Berufungsverfahren wies der Staatsrat einerseits die Berufung zurück, soweit sie die Bewertung des Angebots des Bieters betraf. Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens insgesamt hob das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung aber auf und führte aus, die Klage sei insoweit bereits unzulässig gewesen, da der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Daher könne er insoweit keine Nachprüfung des Vergabeverfahrens verlangen. Gegen dieses Urteil erhob der Bieter Kassationsbeschwerde zum Kassationsgerichtshof und machte geltend, die Entscheidung verletze sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Kassationsgerichtshof legte dem EuGH  sinngemäß die Frage zur Entscheidung vor, ob  es das Unionsrecht verlange, dass das Urteil des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsgerichts, mit einem Rechtsbehelf angefochten werden könne, wenn es nicht mit Unionsrecht in Einklang stehe. „EuGH: Recht auf wirksamen Rechtsbehelf gilt auch im Vergabeverfahren“ weiterlesen