Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Bebauungsplan dann funktionslos werden und damit außer Kraft treten, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich seine Festsetzungen beziehen, seine Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (u. a. BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 2003, BVerwG 4 B 85.03). Vielfach wird diese Rechtsprechung herangezogen, um für die Legalität eines nach den planerischen Festsetzungen unzulässigen Vorhabens zu argumentieren. Hintergrund sind u. a. die Vorschriften über die Planerhaltung, die es in vielen Fällen ausschließen, daß Fehler in der Planung noch mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ein gewisser Zeitraum verstrichen ist (§ 215 Abs. 1 BauGB). Häufig bleibt dem Bauherrn oder Nutzer dann als einziger Ausweg das Argument der Funktionslosigkeit. „Wann ist ein Bebauungsplan funktionslos?“ weiterlesen