Als Teil des 5. Sanktionspakets im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine hat die EU ein Zuschlagsverbot für Unternehmen aus Russland erlassen. Rechtsgrundlage für das Zuschlagsverbot ist Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014. Die Regelung wurde durch die Verordnung (EU) 2022/576 neu geschaffen. Sie ist am 9. April 2022 in Kraft getreten und in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. „5. EU-Sanktionspaket: Zuschlagsverbot für Unternehmen aus Russland“ weiterlesen