Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle befasst sich mit der Frage, welche Angaben der öffentliche Auftraggeber hinsichtlich der Bewertung der Angebote machen muss. Gegenstand der Entscheidung war ein Vergabeverfahren über die Beschaffung von Fahrkartenautomaten. Das Verfahren wurde als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach den Bestimmungen der SektVO durchgeführt. In den Vergabeunterlagen gab der Auftraggeber u. a. an, dass das wirtschaftlichste Angebot anhand des Verhältnisses von Preis und Leistung bestimmt werden sollte. Zu der Bewertung der Leistung enthielten die Vergabeunterlagen verschiedene Angaben, wie die einzureichenden Konzepte bewertet werden sollten. Eine Formel zur Preisbewertung, d. h. der Umrechnung des angebotenen Preises in Wertungspunkte, enthielten die Vergabeunterlagen hingegen nicht.
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