Eine Regierungsdirektorin im Bundesministerium der Finanzen (BMF) bewarb sich um die Stelle eines Referatsleiters in einem neu gebildeten Referat. Der Dienstposten war über die Ämter der Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 3 gebündelt worden. In ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung war sie mit der Note „B“ (überdurchschnittlich“) beurteilt worden. Das BMF beabsichtigte, die Stelle mit einem Konkurrenten zu besetzen, der in der letzten dienstlichen Beurteilung mit der Spitzennote „A“ („herausragend“) beurteilt worden war. Der Besetzung war ein strukturiertes Auswahlgespräch vorangegangen, in dem der ausgewählte Bewerber wiederum mit „A“, seine Konkurrentin hingegen nur mit „B“ bewertet worden war.
Die Bewerberin beantragte beim Verwaltungsgericht Berlin einstweiligen Rechtsschutz in der Form der einstweiligen Anordnung. Ihr Begehren blieb erfolglos; auch eine gegen die Zurückweisung des Antrags gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. In seiner Entscheidung legte das Gericht zunächst ausgehend von der gefestigten Rechtsprechung dar, daß aus Art. 33 Abs. 2 GG u. a. folgt, daß Auswahlentscheidungen des Dienstherrn vorrangig anhand der dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen haben, die ein Bild von der Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber vermitteln. Lediglich dann, wenn die Bewerber anhand der dienstlichen Beurteilungen als im wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abgestellt werden. Dazu können beispielsweise einzelne Gesichtspunkte in den dienstlichen Beurteilungen, deren Aussagen für das angestrebte Beförderungsamt wesentlich sind, aber auch die Ergebnisse eines strukturierten Auswahlgesprächs gehören. Ausgehend hiervon konnte das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung der Rechte der Bewerberin nicht feststellen. Bereits in der aktuellen dienstlichen Beurteilung lag sie im Vergleich zu ihrem ausgewählten Konkurrenten zurück, so daß es auf das Ergebnis des strukturierten Auswahlinterviews nicht ankam. Einwendungen gegen den Inhalt der Beurteilung, die auch im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden können, vermochte die Bewerberin nicht überzeugend aufzuzeigen. Selbst wenn hilfsweise einen Gleichstand in den Beurteilungen der Konkurrenten annähme, verbliebe immer noch ein Vorsprung des ausgewählten Bewerbers auf Grund der in dem strukturierten Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse. Auch hiergegen konnte die Bewerberin keine durchgreifenden Beanstandungen geltend machen. Insbesondere genügte die Dokumentation des Auswahlgesprächs den an sie zu stellenden Anforderungen, da das BMF sowohl die Fragen der Auswahlkommission als auch den wesentlichen Inhalt der von dem jeweiligen Bewerber gegebenen Antworten in einem Protokoll festgehalten hatte.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. März 2017, OVG 10 S 38.16