Der Besteller beauftragte einen Werkunternehmer mit der Erneuerung der Fassaden an zwei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Vertragsparteien vereinbarten dabei die Verwendung eines bestimmten Mörtels und eines besonderen Anstrichsystems. Nach Ausführung der Arbeiten verweigerte der Besteller die Abnahme und machte geltend, es seien bei dem Anstrich die falschen Farben verwandt worden. Die Einholung eines Gutachtens durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen in einem selbständigen Beweisverfahren bestätigte dies. Daraufhin erhob der Erbe des Bestellers Klage und machte Mängelbeseitigungskosten geltend. Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Landshut und dem Oberlandesgericht München mit seinem Begehren Erfolg gehabt hatte, hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht München zurück.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Bestellers auf Vorschuß ist § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB. Die Gewährleistungsbestimmungen des Werkvertragsrechts, zu denen die Vorschriften gehören, finden nach der jetzt ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber grundsätzlich keine Anwendung, wenn das Werk noch nicht abgenommen ist. Nach Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes war diese Frage in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten; während einige Stimmen die Gewährleistungsrechte bereits während der Herstellung des Werks zusprechen wollten, hielt die überwiegende Auffassung die Abnahme für erforderlich, um Gewährleistungsansprüche entstehen zu lassen. Daß der Bundesgerichtshof sich nunmehr der herrschenden Meinung angeschlossen hat, begründet er mit systematischen Erwägungen. Hiernach kann erst im Zeitpunkt der Abnahme beurteilt werden, ob ein Werk mangelfrei ist. Bis dahin kann der Werkunternehmer frei wählen, wie er das Werk herstellen will. Insbesondere eine Nacherfüllung kommt damit erst im Zeitraum nach Abnahme in Betracht. Bis dahin stehen dem Besteller neben dem werkvertraglichen Herstellungsanspruch die Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu, mittels derer er seine Interessen wahren kann.
Nur dann, wenn das Vertragsverhältnis ausnahmsweise in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kann der Besteller bereits vor der Abnahme Mängelrechte gegen den Werkunternehmer geltend machen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB verlangt oder im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will. Dann ist sein Anspruch auf Vertragserfüllung ausgeschlossen, und er kann nur noch die ihm gegen den Unternehmer zustehenden Gewährleistungsansprüche verfolgen.