Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vom 2. Februar 2017 wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT vom 7. Februar 2017, B 1, berichtigt durch BAnz AT vom 8. Februar 2017, B1). Die Unterschwellenvergabeordnung soll künftig für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch die öffentlichen Auftraggeber des Bundes und der Länder gelten, die mangels Erreichen der EU-Schwellenwerte nicht dem Kartellvergaberecht des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Die Unterschwellenvergabeordnung wird damit an die Stelle der bisherigen VOL/A 2009 treten und soll diese in der Zukunft vollständig ersetzen. Es handelt sich bei der Unterschwellenvergabeordnung anders als bei der VgV, der VSVgV und der SektVO allerdings nicht um eine Rechtsverordnung (daher auch nicht “Unterschwellenvergabeverordnung”, wie vielfach zu lesen), sondern um ein für sich genommen unverbindliches Regelwerk. Die Unterschwellenvergabeordnung gilt damit wie bereits derzeit die VOL/A nicht bereits auf Grund ihrer Bekanntmachung, sondern bedarf dafür eines gesonderten Anwendungsbefehls. Dieser kann sich insbesondere aus den Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO und den Parallelbestimmungen im Haushaltsrecht der Länder, aber auch beispielsweise aus Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, mit denen Zuwendungen gewährt werden, wie den ANBest-P oder den ANBest-G ergeben. Insbesondere die haushaltsrechtlichen Anwendungsvorschriften müssen noch geschaffen werden.
Inhaltlich lehnt sich die Unterschwellenvergabeordnung an die VgV an und nimmt teilweise unmittelbar auf deren Bestimmungen und auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bezug. Gleichzeitig enthält sie aber in den Einzelheiten durchaus bedeutsame Unterschiede. Nach der Reform des Kartellvergaberechts mit der Umsetzung der EU-Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU liegt damit nun auch ein neues Regelungswerk für den Unterschwellenbereich vor. Für Bauaufträge gilt die Unterschwellenvergabeordnung freilich nicht; insoweit bleibt es bei der Geltung der VOB/A.
Der Volltext der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2017 (BAnz AT B 1), berichtigt durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2017 (BAnz AT B 1), findet sich hier. Die Erläuterungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Unterschwellenvergabeordnung vom 7. Februar 2017 (BAnz AT B 2) können hier eingesehen werden.