Die Gemeinde Übach-Palenberg beabsichtigte die Neuvergabe einer Konzession zur Versorgung des Gemeindegebiets mit Trinkwasser. Nachdem eine ursprünglich beabsichtigte In-house-Vergabe gescheitert war, initiierte die Gemeinde ein öffentliches Interessenbekundungsverfahren, an dem sich alle an der Konzession interessierten Unternehmen beteiligen konnten. Als Zuschlagskriterium gab die Gemeinde u. a. die Trinkwasserqualität vor. Diese sollte ausschließlich anhand der Wasserhärte bemessen werden, obgleich die Vergabeunterlagen der Gemeinde selbst die Aussage enthielten, daß aus der Sicht der Verbraucher neben der Wasserhärte auch Trübungen und Chlorungen für die Bewertung des Wassers maßgeblich seien. Das Landgericht Köln, das von einem bei der Konzessionsvergabe unterlegenen Bieter angerufen worden war, beanstandete dies als intransparent und widersprüchlich, da die Gemeinde einerseits selbst die Bedeutung von Trübungen und Chlorungen erkannt und in den Vergabeunterlagen beschrieben habe, sie aber gleichwohl ohne klare Begründung nicht zum Inhalt der Angebotsbewertung gemacht.
Ein weiterer Transparenzmangel, den das Gericht rügte, betraf die Bewertung der von den Bietern eingereichten Konzepte, die die Gemeinde in den Vergabeunterlagen nicht hinreichend präzise dargelegt hatte. Darüber hinaus litt das Verfahren auch insoweit an rechtlichen Fehlern, als sich die Gemeinde darauf beschränkte, den Bietern nur diejenigen Informationen über die kalkulatorischen Netzdaten zur Verfügung zu stellen, die ihr von der Altkonzessionärin gemacht worden waren, obgleich ihr aufgrund eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens bekannt war, daß diese Angaben nicht richtig sein konnten. Weitere Verfahrensmängel beging die Gemeinde insbesondere bei der konkreten Bewertung des Angebots der übergangenen Bieterin, die nach der Auffassung des Landgerichts Köln ebenfalls nicht transparent war.
Insgesamt sprachen aus der Sicht des Gerichts deutliche Anhaltspunkte dafür, daß die Gemeinde bei dem Auswahlverfahren auf die Altkonzessionären festgelegt war, was dazu führte, daß das Verfahren die nicht für den Zuschlag vorgesehene antragstellende Bieterin in mehreren Punkten in unzulässiger Weise diskriminierte. Das Landgericht Köln erließ daher die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung, mit der der Gemeinde untersagt wurde, aufgrund des bereits gefaßten Ratsbeschlusses den angestrebten Wasserkonzessionsvertrag mit der Altkonzessionärin zu schließen, solange nicht in einem neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlverfahren diskriminierungsfrei über die Erteilung der Wasserkonzession entschieden ist.
Die Entscheidung veranschaulicht, daß die Transparenzanforderungen auch bei Auswahlentscheidungen außerhalb des Kartellvergaberechts ernst zu nehmen sind. Auch wenn weder die VgV noch die KonzVgV auf die Vergabe von Trinkwasserkonzessionen Anwendung finden, so verlangen gleichwohl regelmäßig bereits die allgemeinen Grundsätze des EU-Primärrechts, daß Konzessionsvergaben in diesem Bereich transparent und diskriminierungsfrei sein müssen. Die daraus folgenden Vorgaben für die konkrete Verfahrensgestaltung sind vielfach nicht weniger anspruchsvoll als im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts.