Als Teil des 5. Sanktionspakets im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine hat die EU ein Zuschlagsverbot für Unternehmen aus Russland erlassen. Rechtsgrundlage für das Zuschlagsverbot ist Art. 5k der Verordnung (EU) 833/2014. Die Regelung wurde durch die Verordnung (EU) 2022/576 neu geschaffen. Sie ist am 9. April 2022 in Kraft getreten und in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
Die Regelung enthält zunächst das Verbot, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Unternehmen aus Russland zu erteilen. Umfasst sind alle öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien fallen. Erforderlich ist also insbesondere, dass der jeweilige Schwellenwert gemäß § 106 GWB erreicht ist. Erfasst sind auch eine Reihe von Aufträgen und Konzessionen, für die auf Grund eines Ausnahmetatbestandes die EU-Vergaberichtlinien nicht gelten, so beispielsweise die Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 10 lit. b) bis f) und h) bis j) der Richtlinie 2014/24/EU, d. h. etwa Aufträge über bestimmte Mediendienste, Rechtsdienstleistungen oder Finanzdienstleistungen.
In persönlicher Hinsicht gilt das Zuschlagsverbot zunächst für alle russischen Staatsangehörigen und alle in Russland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Es gilt darüber hinaus für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einem russischen Staatsangehörigen oder einer in Russland niedergelassenen Person, Organisation oder Einrichtung gehalten werden. Es gilt schließlich für alle natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer solchen Person oder Organisation handeln. Erfasst sind außerdem Unterauftragnehmer, Lieferanten und Eignungsgeber, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, besteht ein an öffentliche Auftraggeber gerichtetes Zuschlagsverbot, das in laufenden und künftigen Vergabeverfahren zu beachten ist. Für Verträge, die bereits vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, gilt ab dem 10. Oktober 2022 ein Durchführungsverbot. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verträge, die unter das Zuschlagsverbot fallen, nicht weiter erfüllt werden. In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, den Zuschlag oder die Vertragsfortsetzung ausnahmsweise behördlich genehmigen zu lassen.
Öffentliche Auftraggeber sind unmittelbar verpflichtet, die Verbotstatbestände anzuwenden. Für laufende Vergabeverfahren stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Formblatt bereit, mit dem von Bewerbern und Bietern eine Eigenerklärung darüber eingeholt werden kann, ob sie einen Verbotstatbestand erfüllen.
Für bereits geschlossene Verträge bietet es sich an, ebenfalls durch Abforderung einer Eigenerklärung des Vertragspartners zu prüfen, ob ein Verbotstatbestand erfüllt ist. Ist dies der Fall, kann der geschlossene Vertrag ab Eintritt des Durchführungsverbots gemäß § 134 BGB nichtig sein, sofern nicht noch – z. B. durch Austausch eines betroffenen Unterauftragnehmers – ein rechtskonformer Zustand erreicht werden kann.
wie kann es sein, dass ein Vertrag erst ab einem bestimmten Zeitpunkt gem. § 134 BGB nichtig ist, hier ab dem 10.10.2022. Müsste der Vertrag dann nicht von Anfang an nichtig sein? Ein Abstellen auf § 134 BGB für bereits geschlossene Verträge erscheint mir daher nicht sachgerecht.
Steht dem Auftraggeber aber dann ein Kündigungsrecht ggü. dem Auftragnehmer zu, sofern ein Verbotstatbestand erfüllt ist? Wenn ja woraus lässt sich dieses ableiten um weitere Fragen wie entgangener Gewinn o.Ä. zu klären?
Siehe etwa BGH, NVwZ 2003, S. 1140 (1142): “Auch wenn sich die Wirksamkeit eines Vertrags grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet […], können Verbotsgesetze bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen, dass sie ex nunc unwirksam werden. Dies setzt voraus, dass das Verbotsgesetz die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit nach seinem Sinn und Zweck erfordert […].” Das dürfte bei der hiesigen Regelung durchaus nahe liegen.