Eine aktuelle Entscheidung der 1. Vergabekammer des Bundes betrifft die Forderung nach einem Versicherungsnachweis durch den Auftraggeber. Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zur planmäßigen Instandhaltung eines Bootes zu Grunde. Der öffentliche Auftraggeber forderte in der Leistungsbeschreibung u. a., dass eine Reparaturhaftpflichtversicherung anzubieten sei. Für die Versicherung wurde eine Mindestversicherungssumme vorgegeben. Die Laufzeit sollte der Werftliegezeit des Bootes entsprechen. Einziges Zuschlagskriterium sollte der Preis sein.
Ein Bieter, dessen Angebot nicht zum Zuge kommen sollte, weil es nicht das wirtschaftlichste war, beanstandete diese Festlegung als vergaberechtswidrig. Er machte u. a. geltend, das Verlangen nach einer Haftpflichtversicherung benachteilige kleinere Unternehmen, weil diese nur zu schlechteren Konditionen Versicherungen schließen könnten. Außerdem handele es sich bei der Forderung nach einer Versicherung um ein Eignungskriterium, das nicht im Rahmen der Zuschlagsentscheidung herangezogen werden könne.
Der Nachprüfungsantrag vor der 2. Vergabekammer des Bundes blieb erfolglos. Die Vergabekammer hielt es für nicht beanstandungswürdig, dass der Auftraggeber das Verlangen nach einer Haftpflichtversicherung im Rahmen der Leistungsbeschreibung geäußert habe und dieses nicht zum Eignungskriterium gemacht habe. In der Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes sei der Auftraggeber frei. Daher sei es nicht fehlerhaft, wenn er im Rahmen der Instandsetzung eines Bootes auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlange.
Eine Diskriminierung kleiner Unternehmen konnte die Vergabekammer ebenfalls nicht erkennen. Vielmehr ergab sich aus den der Vergabekammer vorliegenden Informationen, dass die Versicherungsprämien in dem hier betroffenen Bereich nicht von seiner Größe abhingen, sondern eher von seiner Beziehung zu dem jeweiligen Versicherer, die u. a. von Faktoren wie der Schadenshäufigkeit beeinflusst werde. Derartige Unterschiede zwischen einzelnen Marktteilnehmern müsse der öffentliche Auftraggeber aber im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht ausgleichen.
Eine unzulässige Vermengung von Eignungs- und Zuschlagskriterien lag nach der Auffassung der Vergabekammer gleichfalls nicht vor. Insbesondere in dem Projektbezug der Versicherung sah die Vergabekammer vielmehr den nach § 127 Abs. 3 Satz 1 GWB erforderlichen Auftragsbezug.
Da auch die übrigen Beanstandungen des Antragstellers von der Vergabekammer als nicht durchgreifend erachtet wurden, blieb der Nachprüfungsantrag insgesamt erfolglos.