Kann die Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens als Zuschlagskriterium herangezogen werden? Nein, sagt die 1. Vergabekammer des Bundes in einem Beschluss vom 19. November 2019.
Der Entscheidung lag ein Verfahren zur Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Maler- und Tapeziererarbeiten im Rahmen eines sogenannten Handwerkerpools zugrunde. Der Auftraggeber hatte den Auftrag lediglich national bekannt gemacht und in den Vergabeunterlagen als Zuschlagskriterium u. a. die Anzahl der Mitarbeiter mit einer entsprechenden Ausbildung genannt. Ein Bieter, dessen Angebot mangels Wirtschaftlichkeit nicht zum Zuge kommen sollte, reichte bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag ein.
Der Nachprüfungsantrag hatte Erfolg. Die Vergabekammer bejahte die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags, da der Auftrag entgegen der Auffassung des Auftraggebers den Schwellenwert sowohl für Bauaufträge als auch für Dienstleistungsaufträge überschritt und daher in den Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB fiel.
Der Nachprüfungsantrag war auch begründet. Bei dem Kriterium der Anzahl der Mitarbeiter handelt es sich nach der Auffassung der Vergabekammer um ein Eignungskriterium, weil es sich auf das jeweilige Unternehmen bezieht (s. zur Abgrenzung BGH, Urt. v. 15. April 2008, X ZR 129/06). Einen Bezug zum konkreten Auftrag hatte der Auftraggeber nicht hergestellt; er wollte vielmehr erklärtermaßen ermitteln, ob im Falle des Abrufs eines Einzelauftrags im Rahmen der von ihm ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung ausreichend Personal des Auftragnehmers für ihn zur Verfügung steht. Einen Bezug zur Wirtschaftlichkeit des Angebots konnte die Vergabekammer darin nicht erkennen.
Ein solches Kriterium kann nach der Einschätzung der Vergabekammer auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VgV oder § 16d EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A als Zuschlagskriterium angesehen werden. Hierfür sei erforderlich, dass die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, und es muss die Qualität gerade des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals bewertet werden. Hieran fehle es jedoch, wenn der Auftraggeber lediglich die Anzahl der generell im Unternehmen vorhandenen Mitarbeiter bewerten wolle.
VK Bund, Beschl. v. 19. November 2019, VK 1-81/19