Eine aktuelle Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) befasst sich mit den Anforderungen an die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote. Das Urteil betrifft ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, dem ein in Bulgarien durchgeführtes Verfahren zur Vergabe eines Auftrags zur Beschaffung eines Systems zur Ausstellung von Ausweisdokumenten zugrunde lag. Das Verfahren wurde auf de Grundlage der Richtlinie 2009/81/EG führt. In dem Verfahren wurden zwei Angebote abgegeben. Der Bieter, der nach der Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers nicht zum Zuge kommen sollte, reichte einen Rechtsbehelf bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde ein. Nach Zurückweisung des Rechtsbehelfs und Einlegung einer Beschwerde beim Obersten Verwaltungsgericht Bulgariens rief dieses den EuGH an. In seinem Vorabentscheidungsersuchen bezog sich das Gericht auf das anzuwendende innerstaatliche Recht, nach dem eine Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote immer dann vorzunehmen ist, wenn der Angebotspreis des erstplatzierten Angebots mehr als 20 % günstiger ist als der Mittelwert der übrigen Angebote. Dies setzt die Existenz mindestens dreier Angebote voraus. Das vorlegende Gericht wollte daher vom EuGH sinngemäß wissen, ob der öffentliche Auftraggeber stets das Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote prüfen müsse und dies auch dann gelte, wenn nur zwei Angebote eingegangen seien. Auch bat das vorlegende Gericht um Klärung, ob die Beurteilung des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich des Vorliegens eines ungewöhnlich niedrigen Angebots der gerichtlichen Überprüfung im Nachprüfungsverfahren unterliege. „EuGH: Vorliegen ungewöhnlich niedriger Angebote ist immer zu prüfen“ weiterlesen