Die Vergabekammer Lüneburg erörtert die Voraussetzungen der Aufhebung eines Vergabeverfahrens wegen eines unwirtschaftlichen Ergebnisses.
Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren betreffend den Neubau eines Klinikgebäudes zugrunde. Nach Eingang der Angebote hob der Auftraggeber das Vergabeverfahren gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A auf, weil keine wirtschaftlichen Angebote eingegangen seien.
Auf den Nachprüfungsantrag des Bieters mit dem günstigsten Angebot stellte die Vergabekammer fest, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtswidrig war. Gemäß § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann eine Ausschreibung im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 der VOB/A aufgehoben werden, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen. Es ist anerkannt, dass hierunter auch die Situation fallen kann, in der ein Vergabeverfahren kein wirtschaftliches Ergebnis hat. Ausgehend hiervon wies die Vergabekammer darauf hin, dass die Aufhebung eines Vergabeverfahrens mangels Wirtschaftlichkeit voraussetze, dass der Auftraggeber eine ordnungsgemäße Kostenschätzung erstellt habe und dass diese Kostenschätzung deutlich überschritten werde.
Im hiesigen Fall fehlte es nach dem Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens bereits an einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung. Für den Auftraggeber hatte ein Architekturbüro vorab eine Kostenschätzung erstellt. Dieser Schätzung wurde eine minderwertige Materialqualität betreffend die zu verarbeitenden Ziegel zugrunde gelegt, während in dem späteren Vergabeverfahren eine höhere Qualität gefordert wurde. Dies war nach der Auffassung der Vergabekammer grob fehlerhaft. Überdies hatte der Auftraggeber auch nicht dokumentiert, woher er die der Schätzung zugrunde liegenden Daten bezogen hatte, und zudem keinen Sicherheitszuschlag für etwaige Preissteigerungen kalkuliert.
Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebung des Vergabeverfahrens nicht vor. Der von dem Antragsteller gestellte Hauptantrag, den Auftraggeber zu verpflichten, das ursprüngliche Vergabeverfahren fortzusetzen, hatte dennoch keinen Erfolg; insoweit hielt der Auftraggeber an seinem ursprünglichen Beschaffungsvorhaben nicht mehr fest. Allerdings bleibt dem Bieter die Möglichkeit, auf Grund der rechtswidrigen Verfahrensaufhebung Schadensersatz geltend zu machen.