Vor der Umsetzung der Vergaberechtsreform 2014/2016 war anerkannt, daß fehlende Erklärungen und Nachweise im Vergabeverfahren nur innerhalb bestimmter Grenzen nachgefordert werden können. § 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A sah vor, daß Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden können. In der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen wurde das üblicherweise so verstanden, daß eine Nachforderung nur dann zulässig war, wenn geforderte Erklärungen oder Nachweise überhaupt nicht vorgelegt wurden, also physisch nicht vorhanden oder unvollständig waren, oder sonst in formaler Hinsicht nicht den Vorgaben des Auftraggebers entsprachen. Wurden Erklärungen und Nachweise zwar vorgelegt, war allerdings ihr Inhalt unzureichend (z. B. weil die angegebenen Referenzen den Mindestanforderungen an die Eignung nicht genügten), ermöglichte dies keine Nachforderung (z. B. VK Bund, Beschl. v. 14. Dezember 2011, VK 1-153/11). „Auch nach § 56 VgV: inhaltliche Verbesserung unzureichender Unterlagen unzulässig“ weiterlesen