Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg befaßt sich mit der Reichweite des sogenannten Milieuschutzes. Das Verfahren betrifft den Antrag einer Wohnungseigentümerin, die zwei ihr gehörende Eigentumswohnungen, eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 53 qm und eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 35 qm, zusammenlegen wollte. Die Wohnungen liegen im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung i. S. v. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB („Milieuschutzverordnung“). Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg versagte die dafür erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung. Die Klage der Eigentümerin zum Verwaltungsgericht Berlin blieb erfolglos. Mit seinem jetzt ergangenen Beschluß vom 28. März 2018 lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auch den von der Eigentümerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ab. „OVG Berlin-Brandenburg: keine Zusammenlegung von Wohnungen im Milieuschutzgebiet“ weiterlesen