Für gewöhnlich hat das Schulrecht im Sommer Hochkonjunktur. Werden vor Beginn des neuen Schuljahres die Bescheide über die Vergabe von Schulplätzen verschickt, so erreichen die Verwaltungsgerichte bald darauf die Eilanträge und Klagen enttäuschter Eltern, mit denen versucht wird, dem Nachwuchs einen Platz an der gewünschten Schule statt an der häufig offenbar mißliebigen Schule, die die Schulverwaltung vorgibt, zu sichern. In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Cottbus kürzlich zu erörtern, unter welchen Voraussetzungen für brandenburgische Grundschüler die Aufnahme an eine Wunschschule in Betracht kommt.
Den Eilantrag hatten die Eltern eines Schülers gestellt, dem ein Platz an der örtlich zuständigen Grundschule gemäß der Schulsatzung der Stadt Lübbenau zugewiesen worden war. Die Unwirksamkeit der Schulbezirkssatzung, die die Eltern zunächst geltend machten, konnte das Verwaltungsgericht allerdings nicht feststellen. Insoweit ist anerkannt, daß dem Schulträger eine planerische Gestaltungsfreiheit zukommt, die erst dann überschritten ist, wenn das Elternrecht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Dafür genügt es nicht schon, daß eine andere Einteilung der Schulbezirke in Betracht kommt oder ebenfalls sinnvoll sein mag. Darüber hinausgehende Mängel der Satzung ließen sich jedenfalls im Eilverfahren nicht feststellen.
Als Grundlage für die Zuweisung zu einer anderen Schule kam daher nur § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG in Betracht, wonach das staatliche Schulamt den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule aus wichtigem Grund gestatten kann, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule noch nicht erschöpft ist. Schon an dem letztgenannten Kriterium fehlte es hier: Denn die Wunschschule hatte die vorhandenen Plätze bereits an Schüler aus dem eigenen Sprengel vergeben, so daß für auswärtige Schüler keine Plätze mehr zur Verfügung standen. § 106 Abs. 4 BbgSchulG kann nach der Sichtweise des Verwaltungsgerichts auch nicht so verstanden werden, daß vorrangig Schüler aus anderen Schulbezirken, bei denen ein wichtiger Grund für eine Ausnahme von der Sprengelpflicht vorliegt, aufgenommen werden müssen. Vielmehr gebührt gerade umgekehrt den Schülern des eigenen Bezirks der Vorrang vor auswärtigen Schülern. Damit kam eine Zuweisung zu der nicht zuständigen, aber von den Eltern gewünschten Schule nicht in Betracht. Ob sich in Fällen einer unzumutbaren Härte etwas anderes ergibt, konnte das Verwaltungsgericht dahinstehen lassen, denn hierfür hatten die Antragsteller nichts vorgebracht. Auch einen grundrechtsunmittelbaren Anspruch auf Besuch der gewünschten Schule (der ohnehin fernliegt) konnte das Verwaltungsgericht nicht erkennen. Im Ergebnis blieb der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung damit erfolglos.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat inzwischen mit Beschluß vom 21. November 2017, OVG 3 S 59.17, die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.