Eine Unternehmerin hatte eine Erlaubnis zum Betrieb zweier nebeneinander liegender Spielhallen erhalten. Die Erlaubnis war auf der Grundlage von Lageplänen erteilt worden, aus denen hervorging, daß beide Spielhallen räumlich getrennt waren und gesonderte Notausgänge aufwiesen. Als sich die Unternehmerin an dem Sonderverfahren zur Neuerteilung von Erlaubnissen nach § 1 Mindestabstandsumsetzungsgesetz (MindAbstUmsG Bln) beteiligte, ging aus ihren Antragsunterlagen hervor, daß sie die räumliche Trennung der beiden Spielhallen zwischenzeitlich aufgehoben und einen Durchbruch zwischen den Spielhallen geschaffen hatte. Hierauf untersagte ihr das Bezirksamt Mitte von Berlin die Betriebsfortsetzung, ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an und forderte sie unter Zwangsgeldandrohung auf, den Betrieb einzustellen und das Gewerbe abzumelden.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Unternehmerin blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Auch die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. Das OVG Berlin-Brandenburg wies darauf hin, daß sich die Spielhallenerlaubnis gemäß § 2 Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) ebenso wie die frühere Erlaubnis nach § 33 i GewO) an bestimmte Räume, eine bestimmte Person und an eine bestimmte Betriebsart geknüpft ist. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf diese Umstände eine wesentliche Änderung ergibt. Wesentlich sind solche Änderungen, die sich auf die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Umstände auswirken. Dabei ist nicht erforderlich, daß positiv festgestellt wird, daß die ursprünglich erteilte Erlaubnis auf Grund der Änderungen zu versagen wäre.
Diese Voraussetzungen sah das OVG Berlin-Brandenburg auf Grund der feststehenden baulichen Änderungen, die zudem eine baupolizeiliche Bedeutung haben können, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als gegeben an. Auch die weiteren Einwendungen der Betreiberin der Spielhallen vermochten das Gericht nicht zu überzeugen. Insbesondere hielt es den Umstand, daß die mit dem Spielhallengesetz vorgesehene Verknappung des Angebots an Spielhallen nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung ausgelegt sei, nicht für ausreichend, um die Anordnung des Sofortvollzuges fehlerhaft zu machen. Insoweit genügt aus der Sicht des Gerichts die gefahrenabwehrende Zielsetzung der Maßnahme, die in der Regel ohne weitere Begründung auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu tragen vermag. Auch Ermessensfehler des Bezirksamtes konnte das Gericht nicht feststellen, so daß es im Ergebnis der Beschwerde der Betreiberin nicht abhalf.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. März 2017, OVG 1 S 9.17