Eine Krankenkasse schrieb den Abschluss von gebietsbezogenen Rahmenverträgen nach § 129 Abs. 5 S. 3 SGB V über die Herstellung und Lieferung parenteraler Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie aus. Ein Apotheker, der ein Angebot für ein Gebietslos abgab, beanstandete u. a., dass die Krankenkasse beabsichtigte, die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots allein anhand des Preises, d. h. der voraussichtlich mit einem Vertragsschluss verbundenen Einsparungen je Gebietslos, zu treffen. Es handele sich um eine teilfunktionale Ausschreibung, da es den anbietenden Apothekern überlassen sei, einen Großteil der Leistungserbringung in Absprache mit den verordnenden Ärzten selbst zu definieren. Daher könnten die Angebote nicht allein nach dem Preis bewertet werden.
Die 1. Vergabekammer des Bundes folgte der Argumentation des Antragstellers nicht. Bei der Auswahl der Zuschlagskriterien kommt dem Auftraggeber ein Bestimmungsrecht zu, das im Nachprüfungsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden kann. Ist die Leistung so genau beschrieben, dass aus der Sicht des Auftraggebers inhaltlich vergleichbare Angebote zu erwarten sind, darf er durchaus allein auf den Preis als Zuschlagskriterium abstellen. Das ist hier der Fall, da aus der Sicht der Vergabekammer keine funktionale oder teilfunktionale Leistungsbeschreibung vorliegt. Auch wenn dem Auftragnehmer gewisse Freiheiten bei der Vertragserfüllung verbleiben, so müssen diese nicht zwingend in der Angebotswertung abgebildet werden. Vielmehr hat die ausschreibende Krankenkasse gerade zum Ausdruck gebracht, dass es ihr auf diese Einzelheiten der Auftragsausführung nicht ankommt, da alle wesentlichen Rahmenbedingungen für die Zytostatikaversorgung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin von allen Apothekern gleichermaßen beachtet werden müssen. In einer solchen Situation ist es zulässig, das wirtschaftlichste Angebot allein anhand des Preises zu bestimmen. Anders als vom Antragsteller geltend gemacht liegt in einer solchen Ausschreibung auch kein Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung, da die aus der Sicht der Krankenkasse maßgeblichen Punkte bereits festgelegt sind. Einer weitergehenden Definition etwa derjenigen Parameter, die ein einzelner Bieter für wesentlich hält, bedarf es nicht.
Die weiteren Beanstandungen des Antragstellers betrafen u. a. die Angaben der Krankenkasse zur Häufigkeit der Ad-hoc-Bestellungen der verordnenden Ärzte, zur Einbeziehung des Verwurfs in die Kalkulation und zu den Aussagen der Krankenkasse zur Häufigkeit des Aut-idem-Ausschlusses. Auch insoweit folgte die Vergabekammer dem Vorbringen des Antragstellers aber nicht, so daß der Nachprüfungsantrag insgesamt keinen Erfolg hatte.
Der Antragsteller hat hiergegen sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf erhoben (Az VII-Verg 1/17). Angesichts der Pläne der Bundesregierung, die Ausschreibung von Zytostatikaverträgen auf Ebene der Apotheken künftig nicht mehr zuzulassen, dürfte der Krankenkasse freilich an einem raschen Zuschlag gelegen sein.