Zu den Besonderheiten des öffentlichen Baurechts in Berlin gehört die weitgehende Fortgeltung des sogenannten übergeleiteten Planungsrechts im ehemaligen Westteil der Stadt. Es besteht aus dem Baunutzungsplan von 1958/60 und den planungsrechtlichen Bestimmungen der Berliner Bauordnung von 1958 (BO 1958) sowie daneben den förmlich festgestellten (f. f.) Straßen- und Baufluchtlinien nach dem preußischen Fluchtliniengesetz von 1875. Auf Grund baurechtlicher Übergangsregelungen gelten diese Bestimmungen bis heute als bauplanungsrechtliche Festsetzungen fort und bilden dort, wo sie nicht durch neuere Festsetzungen abgelöst wurden, weiterhin den bauplanungsrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Immer wieder führt diese planungsrechtliche Sondersituation zu verwaltungsrechtlichen Einordnungsfragen, die insbesondere in Zusammenhang mit den Baugebietstypen der BO 1958 stehen. „VG Berlin: Umspannwerk in allgemeinem Wohngebiet kann baurechtlich zulässig sein“ weiterlesen
VK Bund: Auskömmlichkeitsprüfung schützt in der Regel nur den Auftraggeber
In einer aktuellen Entscheidung hat sich die 2. Vergabekammer des Bundes erneut mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang die vergaberechtlichen Bestimmungen über die Auskömmlichkeitsprüfung (Preisangemessenheitsprüfung) subjektive Rechte der Bieter begründen. Dem Verfahren lag ein Verfahren zur Vergabe von Tiefbauleistungen zugrunde. Die Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens machte im wesentlichen geltend, das Angebot der vorgesehenen Zuschlagsempfängerin sei auszuschließen, da es unauskömmlich sei. Es sei udem zmit dem Ziel abgegeben worden, die Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. „VK Bund: Auskömmlichkeitsprüfung schützt in der Regel nur den Auftraggeber“ weiterlesen