Strebt ein Beamter die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde an, kann er dies in der Regel nicht im Klagewege erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Urteil vom 19. November 2015, 2 A 6.13). Ihr lag die Klage eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Bundesnachrichtendienst zugrunde, der seine Umsetzung auf einen ebenfalls nach A 15 bewerteten Dienstposten an einer Auslandsresidentur des Bundesnachrichtendienstes anstrebte und sich auf eine entsprechende Ausschreibung beworben hatte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine Umsetzung, d. h. die Übertragung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde, keinen Verwaltungsakt darstellt und die individuelle Rechtssphäre des Beamten nicht berührt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, 2 C 30.78). Sie wird allein im öffentlichen Interesse an einer optimalen Aufgabenerfüllung der Behörde vorgenommen und kann daher auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden. Anders als die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes, also die Beförderung, fällt die Umsetzung daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG. Als Folge daraus steht dem Beamten lediglich ein Anspruch auf Einhaltung der Grenzen der Ermessensausübung zu, soweit seine subjektiven Rechtspositionen betroffen sind, beispielsweise wenn mit der Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten verletzt wird. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß sich ein Beamter gegen eine beabsichtigte Umsetzung zur Wehr setzt, sondern, wie das Bundesverwaltungsgericht in der jetzigen Entscheidung klargestellt hat, auch dann, wenn der Beamte selbst seine Umsetzung anstrebt. Daß bestimmte Dienstposten wie etwa eine Auslandsverwendung begehrter sein mögen als andere, ändert daran nichts, daß der bei Beförderungsentscheidungen zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten in einer Situation der Umsetzungskonkurrenz nicht besteht. Auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung kann er nur im Hinblick auf seine Individualrechtssphäre, nicht aber im Sinne einer allgemeinen Ermessenskontrolle geltend machen. Einer auf eine Umsetzung gerichtete Klage fehlt es daher in der Regel bereits an der auch für Leistungsklagen erforderlichen Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten.