Zweckentfremdung

Dr. Sebastian Conrad bearbeitet als Rechtsanwalt in Berlin und bundesweit Mandate im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung von Wohnraum.

Als Zweckentfremdung definiert der Gesetzgeber in den Regelungen des in Berlin geltenden Zweckentfremdungsverbotsgesetzes (ZwVbG) die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als zum Wohnen. Hierunter fällt beispielsweise die Nutzung von Wohnraum zu gewerblichen Zwecken sowie die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder Ferienhaus. Auch der Abriss und der Leerstand von Wohnraum über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten stellen eine Zweckentfremdung dar.

Bestimmte Konstellationen sind von dem Verbot der Zweckentfremdung ausgenommen. Insbesondere fällt Wohnraum, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotsverordnung (ZwVbV) für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt wurde, nicht unter das Zweckentfremdungsverbot. Dieser Bestandsschutz gilt allerdings nur, solange das bestehende Mietverhältnis nicht beendet wird oder der ausgeübte Betrieb fortgeführt wird. Eine gewerbliche Nachnutzung ist daher ausgeschlossen. Zudem sind Umbau, Instandsetzung und Modernisierung von Wohnraum für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten von dem Verbot der Zweckentfremdung ausgenommen. Ferner wird in bestimmten Fällen auch die Vermietung eines Teils einer Wohnung an wechselnde Nutzer nicht als Zweckentfremdung angesehen.

Die Zweckentfremdung bedarf in Berlin, aber auch in anderen Städten der behördlichen Genehmigung. Nach den Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes wird diese Genehmigung nur unter engen Voraussetzungen erteilt,  beispielsweise wenn vorrangige öffentliche Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. Auch schutzwürdige private Interessen können zur Erteilung der Genehmigung führen. Hierzu gehören etwa Fälle, in denen die wirtschaftlich Existenz des Betroffenen gefährdet ist.

Wird Wohnraum ohne  Genehmigung zweckentfremdet, kann dies behördlich unterbunden und die Nutzung des Wohnraums zu Wohnzwecken angeordnet werden. Darüber hinaus stellt die ungenehmigte Zweckentfremdung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann.

Dr. Sebastian Conrad berät als Rechtsanwalt Eigentümer, Investoren und Nutzer bei allen Aspekten des Zweckentfremdungsverbots in Berlin und in anderen Städten. Dazu gehören u. a. die behördliche Genehmigung der Zweckentfremdung etwa im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung von Wohnraum, die behördliche Genehmigung des Abrisses von Wohnraum und den Umgang mit Rückführungsanordnungen. Dr. Sebastian Conrad vertritt Mandanten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Zweckentfremdung, z. B. vor den Verwaltungsgerichten und in Bußgeldverfahren.