Bebauungsplan muß Ziele der Raumordnung auch dann beachten, wenn seine Verwirklichung noch nicht konkret zu erwarten ist

Eine Gemeinde stellte einen Bebauungsplan auf, der ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und einen Getränkemarkt vorsah. Die zugelassenen Verkaufsflächen überschritten bei Zusammenrechnung die im Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 vorgesehene Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe in nicht zentralen Orten. Hiergegen wandte sich der Eigentümer eines benachbarten Betriebs, der bei einer Umsetzung der Planung u. a. eine Erhöhung der Hochwassergefahr für sein Grundstück befürchtete. „Bebauungsplan muß Ziele der Raumordnung auch dann beachten, wenn seine Verwirklichung noch nicht konkret zu erwarten ist“ weiterlesen