BGH: Beifügung eigener Vertragsbedingungen des Bieters führt nicht zwingend zum Ausschluss des Angebots

Mit einem aktuellen Urteil modifiziert der Bundesgerichtshof die bisherige Entscheidungspraxis der Nachprüfungsinstanzen, nach der die Beifügung eigener Vertragsbedingungen des Bieters zwingend zum Ausschluss des Angebots führt.

Gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV (§ 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A) sind Änderungen des Bieters an den Vergabeunterlagen unzulässig. Nimmt ein Bieter gleichwohl Änderungen vor, führt dies gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV (§ 16 EU Nr. 2 VOB/A) zwingend zum Ausschluss des Angebots. Nach dem bisher ganz überwiegenden Sichtweise in der Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen und im Schrifttum gilt dies auch dann, wenn der Bieter seinem Angebot eigene Vertragsbedingungen beifügt, die von den Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen abweichen, und sei es auch nur in Form eigener AGB, die auf einem Begleitschreiben des Bieters abgedruckt sind.

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VK Bund zum Angebotsausschluß wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen

Abweichungen des Bieters von den Vergabeunterlagen führen zwingend zum Ausschluß seines Angebotes. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Grundsatz, daß öffentliche Aufträge im Wettbewerb zu vergeben sind. Denn nur dann, wenn alle Bieter dasselbe anbieten, können ihre Angebote miteinander verglichen werden, und es besteht ein echter Wettbewerb darum, wessen Angebot die vom Auftraggeber gewählten Wirtschaftlichkeitskriterien am besten erfüllt. Daher sehen die Vergabeverordnungen und -ordnungen ausdrücklich den Ausschluß solchermaßen abweichender Angebote vor, etwa in § 19 Abs. 3 lit. d) VOL/A-EG a. F. und in § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV n. F. „VK Bund zum Angebotsausschluß wegen Abweichungen von den Vergabeunterlagen“ weiterlesen