Abgeordnetenhaus beschließt Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots

In seiner Plenarsitzung vom 17. März 2016 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin die vom Berliner Senat initiierte Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr beschlossen. Inhalt der Änderung ist v. a. eine stärkere Einbindung der Anbieter von Diensten i. S. d. Telemediengesetzes bei der Bekämpfung der aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Zweckentfremdung von Wohnraum.  § 5 Abs. 2 ZwVbG in der jetzt beschlossenen Fassung sieht vor, daß diese zur Erhebung von Daten über zweckentfremdete Wohnungen und deren Inhaber herangezogen werden können, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den Inhabern selbst nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.  Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats (AGH-Drs. 17/2712) zielt dies vor allem auf die Betreiber von Internetportalen ab, auf denen Wohnungen unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot als Ferienwohnung angeboten werden. Von dieser Regelung sollen v. a. Anbieter wie Airbnb umfaßt werden, die lediglich eine Plattform bereithalten, auf der Dritte Wohnraum anbieten können. Diese Anbieter sind künftig verpflichtet, unzulässige Angebote von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen (§ 7 Abs. 3 ZwVbG in der jetzt beschlossenen Fassung). Kommen sie dem nicht nach, handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Zudem stellt künftig bereits das Anbieten einer zweckentfremdeten Wohnung eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 7 Abs. 2 ZwVbG in jetzt beschlossenen Fassung), die ebenfalls bußgeldbewehrt ist. Hinsichtlich der Schärfe der drohenden Sanktionen ist das Abgeordnetenhaus noch über den Senatsentwurf hinausgegangen und hat den Rahmen des möglichen Bußgelds von vormals bis zu 50.000 EUR auf künftig bis zu 100.000 EUR erhöht.

Die Neuregelung wird am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten.

Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 17. März 2016, Beschlußprotokoll 17/78

 

Zweckentfremdungsverbot: Indienstnahme von Internetportalen geplant

Nachdem das Zweckentfremdungsverbot für Wohnungen in Berlin bereits seit über zwei Jahren in Kraft ist, beabsichtigt der Berliner Senat nun, mit einer ersten Gesetzesänderung die Maßnahmen gegen die unerwünschte Zweckentfremdung von Wohnraum weiter zu verschärfen. Mit einem Gesetzesentwurf zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (AGH-Drs. 17/2712) sollen neben kleineren Korrekturen v. a. die Betreiber von Internetportalen in Dienst genommen werden. § 5 Abs. 2 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs bestimmt hierzu, daß die Anbieter von Diensten i. S. d. Telemediengesetzes zur Erhebung von Daten über zweckentfremdete Wohnungen und deren Inhaber herangezogen werden können, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den Inhabern selbst nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Der Begriff des Diensteanbieters ist ausgesprochen weit; er umfaßt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG alle Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Benutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (AGH-Drs. 17/2712) zielt dies vor allem auf die Betreiber von Internetportalen ab, auf denen Wohnungen unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot als Ferienwohnung angeboten werden. Auf die Art des Anbietens oder Vermittelns kommt es nicht an, so daß insbesondere auch Unternehmen wie Airbnb, die lediglich eine Plattform bereithalten, auf der Dritte Wohnraum anbieten können, hierunter fallen dürften. Zwar sieht die Neuregelung keine Datenerhebungspflicht der Diensteanbieter vor, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß Informationsersuchen der zuständigen Behörden ins Leere laufen, wenn der Diensteanbieter selbst keine näheren Angaben zur Belegenheit der Wohnung oder der Identität ihres Inhabers machen kann, weil er die entsprechenden Daten nicht abgefragt hat. Dem begegnet der Gesetzentwurf allerdings dadurch, daß künftig bereits das Anbieten einer zweckentfremdeten Wohnung eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 7 Abs. 2 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs) und daß Diensteanbieter verpflichtet werden, derartig unzulässige Angebote von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen (§ 7 Abs. 3 ZwVbG in der Fassung des Änderungsentwurfs). Diese Beseitigungspflicht tritt neben die Auskunftspflicht und ist ihrerseits bußgeldbewehrt.

Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes, AGH-Drs. 17/2712