OVG Berlin-Brandenburg: Wahl der Präsidentin des LSG Berlin-Brandenburg rechtmäßig (oder: R 6 ist nicht zwingend mehr wert als R 5)

In einem Eilbeschluß hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Wahl der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für rechtmäßig befunden und damit eine Beschwerde des unterlegenen Bewerbers zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht nur in politischer Hinsicht von Bedeutung, da sie voraussichtlich das Ende eines jahrelangen Streits um die Besetzung dieser herausgehobenen Position bedeutet, sondern wirft zudem interessante Rechtsfragen auf.

Grundlage des Beschlusses war ein Eilantrag eines Bundesrichters, der sich um die Stelle beworben hatte, allerdings nicht zum Zuge kommen sollte. Der Antrag blieb vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erfolglos; auch die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg. Das OVG hielt zwar die Entscheidung des VG Potsdam für fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hatte nämlich die Eignung der beiden betroffenen Kandidaten, der letztlich ausgewählten Bewerberin und des Konkurrenten, anhand zweier Kriterien in der Stellenausschreibung gewürdigt, die sich auf die bisherige Erfahrung bezogen. Dabei war das Verwaltungsgericht zu dem Schluß gekommen, daß der Konkurrent beide Kriterien schlechter als die ausgewählte Bewerberin erfülle, so daß er unter keinen denkbaren Umständen für das angestrebte Amt als Präsident des LSG in Betracht komme. Das ist nach der Entscheidung des OVG rechtswidrig, da die beiden Kriterien keine zwingenden Anforderungen darstellten, sondern lediglich erwünschte Eigenschaften der Bewerber. Das alleinige Abstellen auf diese Kriterien wird daher den Maßgaben der Auswahlentscheidung nicht gerecht und engt den Entscheidungsspielraum des Dienstherrn zu sehr ein.

Trotz dieses Fehlers in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, den der unterlegene Konkurrent zutreffend aufzeigte, blieb der Beschwerde der Erfolg versagt, da sich die erstinstanzliche Entscheidung des VG Potsdam aus anderen Gründen als richtig erwies. Prozessual betrachtet ist dies die Folge daraus, daß im Beschwerdeverfahren nicht nur die Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern des Entscheidungsergebnisses aufzuzeigen ist. Insoweit findet also gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Kontrolle der Ergebnisrichtigkeit statt. Diese fiel zum Nachteil des unterlegenen Bundesrichters aus, da nach der Auffassung des OVG die Auswahlentscheidung im Eregebnis nicht zu beanstanden war. Die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen hatte der unterlegene Kandidat inhaltlich nicht angegriffen, so daß insoweit kein Anlaß zur vertieften Prüfung bestand. Allerdings war fraglich, ob die beiden Beurteilungen in zutreffender Weise miteinander verglichen werden konnten. Die ausgewählte Bewerberin war als Richterin des Landes Berlin nach den in Berlin geltenden Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden, während für den Konkurrenten als Bundesrichter das insoweit maßgebliche Bundesrecht galt. Dabei stellte sich zunächst die Frage, welche Bedeutung dem Statusvorsprung des Konkurrenten beizumessen war, der nach der Besoldungsgruppe R 6 BBesO besoldet wurde, während die Bewerberin lediglich ein Amt der Besoldungsgruppe R 5 nach dem Berliner Besoldungsrecht bekleidete. Da die Beamtenbesoldung seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 in der Zuständigkeit der Länder liegt, können die unterschiedlichen Besoldungsgruppen jedoch nach der Auffassung des OVG nicht mehr unmittelbar miteinander verglichen werden. Ein Amt nach R 6 (Bund) ist daher nicht mehr zwingend höherwertig als ein Amt nach R 5 (Land). Allerdings bestand hier eine gewisse Vermutung dafür, daß dennoch ein Statusvorsprung des nach R 6 besoldeten Bundesrichters bestand, da der Landesgesetzgeber in seinem Besoldungsrecht die zuvor einheitlich geltende Strukturierung der Besoldungsordnung R unverändert übernommen hatte. Das hatte der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung aber auch als Indiz berücksichtigt, so daß die Entscheidung in diesem Punkt nicht zu kritisieren war.

Daß der Statusvorsprung gleichwohl am Ende nicht zugunsten des unterlegenen Bundesrichters ausfiel, beruhte auf einem Eignungsvorsprung der ausgewählten Bewerberin, den der Dienstherr anhand der Beurteilungen beider Bewerber ermittelte. Auch daran hatte das OVG nichts auszusetzen, da der Dienstherr die unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe auf Bundes- und Landesebene zutreffend miteinander verglichen und dabei diejenigen Bereiche besonders gewichtet hatte, die aus seiner Sicht für die angestrebte Stelle von hervorgehobener Bedeutung waren. Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Stellenausschreibung stellte sich das OVG ebenfalls auf die Seite des Dienstherrn: Dieser hatte das Anforderungsprofil im Wesentlichen an dem Statusamt ausgerichtet, ohne dienstpostenbezogene Besonderheiten einfließen zu lassen. Das steht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Schließlich konnte das OVG eine politische Festlegung auf die erfolgreiche Bewerberin nicht erkennen, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt kein Auswahlfehler vorlag.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2017, OVG 4 S 17.17

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