OVG Berlin-Brandenburg: Kein Vorrang des Umweltschutzes vor dem Denkmalschutz

Der Eigentümer eines Gebäudes in der denkmalgeschützten mittelalterlichen Altstadt der Stadt Brandenburg an der Havel beabsichtigte die Anbringung einer Photovoltaikanlage auf der Dachfläche seines Hauses. Nachdem die zuständige Behörde die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung abgelehnt hatte, erhob er Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam. Nachdem diese erfolglos geblieben war, beantragte er beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung u. a. mit dem Argument, der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien werde staatlich gefördert und entspreche dem Zeitgeist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht blieb er mit seiner Argumentation erfolglos. Ihm war es bereits nicht gelungen, die formalen Anforderungen an einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu erfüllen, da sich seine Antragsschrift in diesem Punkt nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzte. Darüber hinaus folgte das Oberverwaltungsgericht seinen Einwendungen auch in der Sache nicht. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, daß der Denkmalschutz Verfassungsrang genießt (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg). Einen generellen Vorrang des Staatsziels des Umweltschutzes (Art. 20a GG) gegenüber dem Denkmalschutz vermochte das Oberverwaltungsgericht nicht festzustellen. Insbesondere gebietet es der Umweltschutz nicht, dem einzelnen Denkmaleigentümer einen Anspruch darauf zu vermitteln, Energie aus erneuerbaren Quellen gerade auf seinem Grund zu erzeugen. Zudem machen denkmalgeschützte Gebäude nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lediglich ca. 3 % des gesamten Gebäudebestandes in Deutschland aus, so daß das Funktionieren der Versorgung mit regenerativen Energien nicht davon abhängt, daß die Dächer denkmalgeschützter Gebäude für die Anbringung von Solarenergieanlagen genutzt werden. Vielmehr ist ein gerechter Ausgleich zwischen dem Denkmalschutz und der Förderung erneuerbaren Energien herzustellen, der im konkreten Einzelfall dadurch bewerkstelligt wurde, daß dem Eigentümer bereits gestattet worden war, eine Dachfläche im Hof seines Grundstücks für die Errichtung von Sonnenkollektoren zu nutzen.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1. März 2017, OVG 2 N 68.14

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