VK Bund: Bessere Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen kann Verzicht auf Losaufteilung rechtfertigen

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern schrieb die Lieferung digitaler Endgeräte zum Betrieb im TETRA-Funknetz der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) im nichtoffenen Verfahren aus. Gegenstand der zu vergebenden Rahmenvereinbarung sollte neben der Lieferung der eigentlichen Funkgeräte u. a. auch die Lieferung von Mehrfachbediengeräten („Multicontrolheads“), mit denen mehrere Funkgeräte gleichzeitig bedient werden können, sein. Teil- oder Fachlose wurden nicht gebildet. Ein Unternehmen, das Mehrfachbediengeräte anbietet, stellte hiergegen einen Nachprüfungsantrag bei den Vergabekammern des Bundes und machte u. a. geltend, daß die Auftraggeberin für die Beschaffung der Mehrfachbediengeräte hätte ein eigenes Los bilden müssen, auf das sich das Unternehmen hätte bewerben können.

Die 1. Vergabekammer des Bundes mußte sich zunächst mit verschiedenen Fragen der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags befassen. U. a. fiel das Ende der Antragsfrist nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB a. F. auf Allerheiligen, einen Tag, der am Sitz der Vergabekammern des Bundes in Bonn, nicht aber am Sitz der Antragstellerin und ihrer Verfahrensbevolllmächtigten ein Feiertag ist. Tatsächlich ging die Antragsschrift erst am 2. November bei der Vergabekammer ein. Obwohl die Vergabekammer Bedenken hatte, den Rechtsgedanken aus § 31 Abs. 3 VwVfG und § 193 BGB, nach dem die Situation am Erklärungsort maßgeblich ist, auf die Antragsfrist nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB a. F. anzuwenden, hielt sie gleichwohl eine rechtsschutzfreundliche Auslegung zugunsten der Antragstellerin für geboten und sah den Nachprüfungsantrag noch als zulässig an.

In der Sache blieb der Antrag jedoch erfolglos. Zwar ist in der Spruchpraxis der Vergabenachprüfungsinstanzen anerkannt, daß eine Gesamtvergabe in der Regel nicht schon deswegen gestattet werden kann, daß mit der Losbildung ein höherer Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsaufwand als bei einer Gesamtvergabe verbunden ist. Auch kann der Mehraufwand bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ein Absehen von der Losvergabe üblicherweise nicht rechtfertigen, weil diese Umstände der Losvergabe immanent sind und nach der Wertung des Gesetzgebers (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB a. F.) grundsätzlich hinzunehmen sind. Im konkreten Fall hielt die Vergabekammer die von der Auftraggeberin geltend gemachten Gesichtspunkte jedoch für ausreichend, um ein Absehen von der Fachlosvergabe zu erlauben. Das Beschaffungsamt des BMI hatte u. a. vorgebracht, daß die Auftraggeberin ein wesentliches Interesse daran habe, ein funktionsfähiges Gesamtsystem zu beschaffen, was nicht nur voraussetze, daß die einzelnen Komponenten störungsfrei arbeiteten, sondern darüber hinaus die störungsfreie und ständige Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems bedinge. Dies wird nach der Entscheidung der Vergabekammer dann am besten gewährleistet, wenn der Auftraggeber das Gesamtsystem aus einer Hand beziehen kann, so daß lediglich ein einziger Auftragnehmer für die Funktionsbereitschaft des Gesamtsystems haftet. Die Entscheidung der Auftraggeberin, vor diesem Hintergrund auf die Bildung von Fachlosen zu verzichten, liegt nach der Auffassung der Vergabekammer noch im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative. Den Verzicht auf die Losvergabe hatte die Vergabestelle aus der Sicht der Vergabekammer zwar knapp, aber ordnungsgemäß dokumentiert, so daß die Antragstellerin insgesamt mit ihrer Rüge nicht durchdringen konnte. Da auch die übrigen Einwendungen der Antragstellerin bei der Vergabekammer kein Gehör fanden, blieb der Nachprüfungsantrag insgesamt erfolglos.

VK Bund, Beschl. v. 6. Dezember 2016, VK 1-118/16

Eine Antwort auf „VK Bund: Bessere Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen kann Verzicht auf Losaufteilung rechtfertigen“

  1. Bei dem Verfahren wurde nicht berücksichtigt, das 8000 funktionsfähige Gesamtsysteme in Fahzeugen des Bundes im Einsatz sind.
    Ferner ist ein funktionierendes Gesamtsystem auch vom bestehenden Funknetz abhängig.
    Der Anbieter liefert jedoch nur Endgeräte und nicht das Netz.
    Die Schnittstelle Endgerät und Netz ist für ein funktionierendes Gesamtsystem entscheidend, nicht die nach ETSI genormte Schnittstelle zwischen Bedienung und Endgerät.
    Diese speziell für die Bedienung vorgesehene Schnittstelle wird von diversen Drittanbietern in BOS Fahrzeugen und Leitstellen genutzt.
    Dies sind die weiteren nicht beachteten Einwände die der AST vorgebracht hat.

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