Bebauungsplan muß Ziele der Raumordnung auch dann beachten, wenn seine Verwirklichung noch nicht konkret zu erwarten ist

Eine Gemeinde stellte einen Bebauungsplan auf, der ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und einen Getränkemarkt vorsah. Die zugelassenen Verkaufsflächen überschritten bei Zusammenrechnung die im Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 vorgesehene Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe in nicht zentralen Orten. Hiergegen wandte sich der Eigentümer eines benachbarten Betriebs, der bei einer Umsetzung der Planung u. a. eine Erhöhung der Hochwassergefahr für sein Grundstück befürchtete.

In dem Normenkontrollverfahren blieb der Einwand, die Bebauung führe zu einer erhöhten Überschwemmungsgefahr für die benachbarten Grundstücke zwar erfolglos, da nach einer fachlichen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes durch die beabsichtigte Bebauung kein erforderlicher Retentionsraum verloren gehe. Allerdings mußte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der von § 47 Abs. 1 VwGO geforderten umfassenden objektivrechtlichen Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans auch mit der Frage befassen, ob der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepaßt war. Dies verneinte das Gericht: Denn für die Beachtung der Verkaufsflächengrenze des Landesentwicklungsprogramms ist nicht die Fläche einer einzelnen Betriebseinheit maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob durch die räumlich-funktionale Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einer Agglomeration ein Einzelhandelsgroßprojekt entstehen kann, das insgesamt die vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung überschreiten kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine derartige Projektentwicklung konkret zu erwarten ist. Vielmehr muß die gesamte Variationsbreite der Grundstücksnutzung, die der Bebauungsplan eröffnet, gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Vorgaben der Raumordnung angepaßt werden. Ist dies nicht erfüllt, ist der Bebauungsplan von Anfang an rechtswidrig. Auf weitere Einwendungen, die der Antragsteller im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan erhob, kam es damit nicht an. Das Gericht stellte vielmehr antragsgemäß die Unwirksamkeit des Bebauungsplans fest.

Bay. VGH, Urt. v. 14. Dezember 2016, 15 N 15.1201

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