BVerwG zur Feststellbarkeit eines Marktpreises bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand

Die sogenannte Preistreppe der Verordnung PR Nr. 30/53 bestimmt, daß bei öffentlichen Aufträgen vorrangig Marktpreise zu vereinbaren sind (§ 1 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Nur dann, wenn keine Marktpreise festgestellt werden können, dürfen Selbstkostenpreise vereinbart werden, wobei Selbstkostenfestpreisen der Vorrang vor Selbstkostenrichtpreisen und diesen der Vorrang vor Selbstkostenerstattungspreisen zu gewähren ist. Mit der Frage, wie ein Marktpreis bei einem Nachfragemonopol der öffentlichen Hand festgestellt werden kann, hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung zu befassen (Urteil vom 13. April 2016, BVerwG 8 C 2.15). Ihr lag die Klage eines Auftragnehmers der Bundeswehr zugrunde, der sich gegen die Anordnung einer Preisprüfung auf Selbstkostenbasis von insgesamt elf Aufträgen zur IT-Betreuung von Bundeswehrprojekten zur Wehr gesetzt hatte. Nachdem die Klage vor dem Verwaltungsgericht München und die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben waren, hob das Bundesverwaltungsgericht in der Revisionsinstanz die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurück. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts konnte das Bestehen eines Marktpreises in dem zu entscheidenden Fall nicht schon deshalb verneint werden, weil für die vertragsgegenständliche Leistung lediglich ein Nachfrager, nämlich die öffentliche Hand, existierte. Zwar setzt das Bestehen eines Marktpreises neben der Marktgängigkeit der Leistung auch voraus, daß sich auf dem Markt ein verkehrsüblicher Preis für diese Leistung gebildet hat. Ein solcher verkehrsüblicher Preis kann jedoch nicht nur auf einem vollkommenen Markt entstehen, sondern auch dann, wenn auf Nachfragerseite ein Monopol herrscht. Als verkehrsüblicher Preis ist dann der betriebssubjektive Marktpreis des jeweiligen Unternehmens anzusehen. Dies ist derjenige Preis, den der Anbieter bei funktionierendem Wettbewerb für die gleichen marktgängigen Leistungen wiederholt durchsetzen konnte, mit dem er sich also gegen eine entsprechende Konkurrenz auf dem jeweiligen Markt durchgesetzt hat.

Das Urteil beantwortet damit eine Grundsatzfrage des öffentlichen Preisrechts. Gleichwohl bleiben Entscheidungen in diesem Rechtsgebiet rar. Es handelt sich bei dem öffentlichen Preisrecht weiterhin um ein Spezialgebiet des Verwaltungsrechts, das die Rechtsprechung nur selten beschäftigt und daher inhaltlich wesentlich weniger durchdrungen als andere Bereiche des Verwaltungsrechts ist.

BVerwG, Urt. v. 13. April 2016, BVerwG 8 C 2.15

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