VK Bund: Antragsfrist im Nachprüfungsverfahren ist ernst zu nehmen

§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB bestimmt, daß ein Nachprüfungsantrag innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, anzubringen ist. Die Regelung entspricht inhaltsgleich der Vorgängerregelung in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB in der bis zum Inkrafttreten der Vergaberechtsreform am 18. April 2016 geltenden Fassung. Durch die Vorgabe einer solchen Antragsfrist soll verhindert werden, daß Auftragsinteressenten gleichsam Rügen „sammeln“ und erst im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens, beispielsweise kurz vor dem Zuschlag, einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen und dadurch die Auftragsvergabe verzögern. Statt dessen sollen Auseinandersetzungen über mögliche Rechtsverstöße im Vergabeverfahren frühzeitig durch die Befassung der Vergabekammer beigelegt werden.

Daß die Vorgabe der Antragsfrist als Zugangsvoraussetzung zum Nachprüfungsverfahren ernst zu nehmen ist, verdeutlicht ein aktueller Beschluß der 2. Vergabekammer des Bundes. Ihm lag die Rüge eines Bieters zugrunde, der sich gegen die Erteilung des Zuschlags an eine konkurrierende Bietergemeinschaft wandte. Allerdings hatte er die Antragsfrist verstreichen lassen; nachdem der Auftraggeber am 18. Juli 2016 den Zuschlag erteilt hatte, ging erst am 14. August 2016 ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung war damit offenkundig, daß der Nachprüfungsantrag keinen Erfolg haben konnte. Die Vergabekammer verwarf ihn als unzulässig. Sie wies damit auch das Argument des Antragstellers zurück, mit dem er geltend machte, die Antragsfrist werde durch die Frist nach § 135 Abs. 2 GWB (§ 101b Abs. 2 GWB a. F.) verdrängt. Zu Recht wies die Vergabekammer darauf hin, daß beide Fristen unabhängig nebeneinander stehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine De-facto-Vergabe vorliegt (§ 160 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Das war hier allerdings nicht der Fall. Daß zum Zeitpunkt der Anbringung des Nachprüfungsantrags der Zuschlag bereits wirksam erteilt war und der Nachprüfungsantrag auch deshalb unzulässig war (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB), stellt nur eine weitere Facette des Falls dar. Sofortige Beschwerde zum OLG Düsseldorf wurde eingelegt (Az. VII-Verg 38/16).

VK Bund, Beschl. v. 30. August 2016, VK2-83/16

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