OLG Düsseldorf: Stellungnahmen von Wirtschaftsprüfern können die Auskömmlichkeit eines Angebots belegen

Gemäß § 60 VgV hat der Auftraggeber bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags auf der dritten Prüfungs- und Wertungsstufe zu untersuchen, ob Angebote ungewöhnlich niedrig erscheinen. Ist dies der Fall, hat er von dem betroffenen Bieter Aufklärung zu verlangen. Der Bieter hat dann die Gelegenheit, darzulegen, daß sein Angebot auskömmlich ist oder aber zwar unauskömmlich, aber dennoch unter wettbewerblichen Gesichtspunkten, insbesondere mit Blick auf die in § 60 Abs. 2 VgV genannten Kriterien, nicht zu beanstanden ist. Gelingt ihm dies nicht, droht der Ausschluß seines Angebots aus dem Vergabeverfahren.

In einer aktuellen Entscheidung äußert sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zu der Frage, auf welche Weise der betroffene Bieter den Nachweis der Auskömmlichkeit erbringen kann. Gegenstand der Entscheidung war ein Verfahren zur Vergabe von Hilfsmittelverträgen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V über die Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mit Beatmungsgeräten zur Behandlung der Schlafapnoe. Ein Bieter wandte sich gegen den vorgesehenen Zuschlag auf das Angebot eines Konkurrenten mit dem Vortrag, dieses sei ungewöhnlich niedrig und unauskömmlich und daher auszuschließen. Nachdem bereits die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hatte, blieb auch die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg. Die beigeladene Zuschlagsdestinatärin legte im Bescherdeverfahren die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers vor, aus der sich ergab, dass das Angebot plausibel und profitabel kalkuliert war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält eine solche Stellungnahme für ausreichend, um den Nachweis der Auskömmlichkeit eines Angebots zu führen. Gemäß § 43 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung haben Wirtschaftsprüfer ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unparteiisch auszuüben. Daher kommt substantiierten Stellungnahmen eines Wirtschaftsprüfers nach der Auffassung des Vergabesenats ein deutlicher Aussagewert zu, den sich der Auftraggeber zu eigen machen darf. Darüber hinausgehende Prüfungsanforderungen an den Auftraggeber hält das Oberlandesgericht Düsseldorf für überzogen.

Die Entscheidung gibt Auftraggebern wertvolle Hinweise für die Durchführung der dritten Prüfungs- und Wertungsstufe. Sie stärkt die schon bislang immer wieder geübte Praxis, zur Beurteilung der Auskömmlichkeit eines Angebots eine Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers einzuholen. Konkurrenten, die eine darauf gründende Zuschlagsentscheidung angreifen wollen, werden i. d. R. substantiierte Einwände gegen die Inhalte einer solchen Stellungnahme vorbringen müssen, um im Nachprüfungsverfahren Gehör zu finden.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. Februar 2016, VII-Verg 28/15

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