Abgeordnetenhaus beschließt Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots

In seiner Plenarsitzung vom 17. März 2016 hat das Abgeordnetenhaus von Berlin die vom Berliner Senat initiierte Verschärfung des Zweckentfremdungsverbots in der Fassung der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr beschlossen. Inhalt der Änderung ist v. a. eine stärkere Einbindung der Anbieter von Diensten i. S. d. Telemediengesetzes bei der Bekämpfung der aus Sicht des Gesetzgebers unerwünschten Zweckentfremdung von Wohnraum.  § 5 Abs. 2 ZwVbG in der jetzt beschlossenen Fassung sieht vor, daß diese zur Erhebung von Daten über zweckentfremdete Wohnungen und deren Inhaber herangezogen werden können, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den Inhabern selbst nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.  Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Senats (AGH-Drs. 17/2712) zielt dies vor allem auf die Betreiber von Internetportalen ab, auf denen Wohnungen unter Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot als Ferienwohnung angeboten werden. Von dieser Regelung sollen v. a. Anbieter wie Airbnb umfaßt werden, die lediglich eine Plattform bereithalten, auf der Dritte Wohnraum anbieten können. Diese Anbieter sind künftig verpflichtet, unzulässige Angebote von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen (§ 7 Abs. 3 ZwVbG in der jetzt beschlossenen Fassung). Kommen sie dem nicht nach, handeln sie ordnungswidrig und können mit einem Bußgeld belegt werden. Zudem stellt künftig bereits das Anbieten einer zweckentfremdeten Wohnung eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 7 Abs. 2 ZwVbG in jetzt beschlossenen Fassung), die ebenfalls bußgeldbewehrt ist. Hinsichtlich der Schärfe der drohenden Sanktionen ist das Abgeordnetenhaus noch über den Senatsentwurf hinausgegangen und hat den Rahmen des möglichen Bußgelds von vormals bis zu 50.000 EUR auf künftig bis zu 100.000 EUR erhöht.

Die Neuregelung wird am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten.

Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 17. März 2016, Beschlußprotokoll 17/78

 

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