Ist die Vergabekammer Berlin weiterhin nur teilweise arbeitsfähig?

Dass es um die Arbeitsfähigkeit der Vergabekammer Berlin nicht zum besten steht, ist seit ‎längerer Zeit bekannt. Bereits im Herbst 2013 sorgte ein Beschluss des Kammergerichts für Aufsehen (KG, ‎Beschl. v. 24. Oktober 2013, Verg 11/13). Das Gericht stellte darin u. a. fest, daß die ‎Vergabekammer den Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens mitgeteilt habe, daß sie ihre ‎Amtstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der 2. Beschlußabteilung mangels personeller Besetzung für ‎absehbare Zeit eingestellt habe. Als Folge daraus konnten diverse Nachprüfungsverfahren ‎‎(s. u. a. KG, Beschl. v. 1. September 2014, Verg 18/13; KG, Beschl. v. 18. Dezember 2014, Verg 21/13) nicht in der gesetzlich vorgesehen Entscheidungsfrist (§ 113 Abs. 2 Satz 1 GWB) beendet ‎werden, so daß die Ablehnung des Antrags fingiert wurde und der Weg zur sofortigen Beschwerde ‎eröffnet war (§ 116 Abs. 2 GWB). Nachdem das Thema nicht nur im Abgeordnetenhaus, sondern ‎auch mehrfach in der Tagespresse zur Sprache kam, beschloß der Berliner Senat am 28. Oktober 2014 mit der 1. Änderungsverordnung zur Berliner Nachprüfungsverordnung, daß sowohl der ‎Vorsitzende als auch der hauptamtliche Beisitzer der betroffenen 2. Beschlußabteilung nicht mehr ‎wie bisher von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, sondern künftig von der ‎Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz benannt werden. Vor dem Hintergrund der ‎gesetzlichen Vorgabe, nach der eines dieser beiden Mitglieder ein Volljurist sein muß (§ 105 Abs. 2 ‎Satz 3 GWB), erhoffte man sich damit offenbar, die personellen Lücken in der Vergabekammer ‎besser schließen zu können. ‎ Ob dieser Plan zwischenzeitlich zum gewünschten Erfolg geführt hat, scheint allerdings weiterhin ‎fraglich. Nach einem kürzlich veröffentlichten Beschluß des Kammergerichts vom 27. Januar 2015, ‎Az. Verg 9/14, hat sich jedenfalls bis Ende des vergangenen Jahres nichts an der beklagenswerten ‎Situation geändert. Denn dort findet sich wiederum die Feststellung, daß die Vergabekammer den ‎Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens mitgeteilt habe, daß sie mangels ausreichender personeller Besetzung der zuständigen ‎‎2. Beschlußabteilung auf absehbare Zeit nicht werde in der Sache entscheiden können. Der wiederholt angebrachte Hinweis des Kammergerichts, daß dieser Zustand den ‎Grundsätzen einer ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Verwaltung widerspreche, verhallt ‎also offenbar weiterhin ungehört. Das Kammergericht leitet daraus zudem in mittlerweile gefestigter ‎Rechtsprechung ab, daß sich das Land Berlin als öffentlicher Auftraggeber im Rahmen etwaiger ‎Eilanträge vor dem Beschwerdegericht (§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB) nicht auf eine Dringlichkeit der ‎Auftragsvergabe berufen könne, da es die im Nachprüfungsverfahren durch die Nichtbesetzung ‎der Vergabekammer entstehende Verzögerung selbst zu vertreten habe. Dies entspricht dem ‎zivilprozessualen Gedanken der Selbstwiderlegung: Wer selbst durch sein Verhalten zum Ausdruck ‎bringt, daß die Sache nicht besonders eilbedürftig ist, kann sich im Eilverfahren nicht auf die ‎Dringlichkeit seines Anliegens berufen. Für Vergabestellen des Landes Berlin, die auf die personelle ‎Situation im Bereich der Vergabekammer üblicherweise keinen Einfluß haben, mag dies mißlich ‎sein; in der Sache hingegen ist es sicherlich konsequent. Es darf mit Spannung erwartet werden, bis ‎wann das Kammergericht seine Spruchtätigkeit als faktische Eingangsinstanz fortführen muß.‎

KG, Beschl. v. 29. Januar 2015, Verg 9/14.

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